KURZFASSUNG
1. Ein Nutzungsausfallschaden ist dann zu erstatten, wenn das Fahrzeug für den Geschädigten von zentraler Bedeutung und der Wert der Nutzungsmöglichkeit konkret berechenbar ist.
2. Neben einem Verkehrsunfall kann auch der Verkauf eines mangelbehafteten Fahrzeugs Ursache des Nutzungsausfalls sein.
3. Der Nutzungsberechtigte muss sich um die zeitnahe Reparatur oder Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges bemühen.
4. Urteil LG Koblenz vom 2. November 2023: Bei erfolgloser Nachbesserung ist für den Zeitraum von sechs Wochen zwischen Einstellung der Fahrzeugnutzung und Ablauf der Rückabwicklungsfrist eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Schadensminderung kommt für diesen Zeitraum nicht in Betracht.
Autohäuser stellen in der Beratung wiederholt die Frage, ob einem Fahrzeugkäufer nach einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag ein Nutzungsausfallschaden zusteht. Diese Frage…
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