Rechtsprechung: Schadens-Rückblick
Der jüngste Beschluss des OLG Hamm zur Berücksichtigung von Unfallvorschäden bei der Schadensregulierung im Überblick.
Gemäß § 249 BGB hat ein Unfallgeschädigter grundsätzlich einen Anspruch auf Wiederherstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn sich der Verkehrsunfall nicht ereignet hätte. Der unfallbedingt entstandene Schaden wird in aller Regel durch ein Sachverständigengutachten dokumentiert und nachgewiesen. Auf Grundlage des Gutachtens kann gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers grundsätzlich nach fiktiven Reparaturkosten abgerechnet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Reparaturschaden und kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Schon seit einiger Zeit sind die Haftpflichtversicherungen dazu übergegangen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Gutachten unter Einbeziehung von Vorschäden in Frage zu stellen. Das OLG Hamm hat mit seinem jüngst veröffentlichten Beschluss vom 03.08.2018 (Az. 19 U 111/18) einem außergerichtlichen Sachverständigengutachten…
Mehr Infos finden Sie hier!