Fernabschaltung der E-Autobatterie: Rechtswidriger Stromausfall
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Eine AGB-Klausel zur Fernabschaltung einer E-Autobatterie durch den Vermieter ist unwirksam.
Der Akku ist das zentrale Element eines Elektrofahrzeuges und macht im Einzelfall schon einmal ein gutes Drittel des gesamten Fahrzeugpreises aus. Der Fahrzeugpreis sinkt deutlich, wenn der Fahrzeugakku nicht mitgekauft, sondern separat mit monatlichem Kostenanfall gemietet wird. Die hierfür anfallenden Mietkosten sind herstellerabhängig unterschiedlich. Für die Anmietung des E-Akkus wird jeweils eine eigene schriftliche Vereinbarung unter Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) getroffen. Der BGH hatte sich jüngst im Verfahren zum Az. XII ZR 89/21 (Urteil vom 26.10.2022) mit der Problematik zu beschäftigen, ob sich der Vermieter eines E-Akkus in einer AGB-Klausel vorbehalten kann, in die Funktionsfähigkeit des E-Akkus mittels Fernabschaltung einzugreifen. Einer solchen Klausel in der dort konkret verwendeten Formulierung erteilte der BGH in der Revision eine Absage.
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