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Immobilien: Maßvolle Umschichtung

22.03.2024 08:01 Uhr
Ausgabe 06/2024 Seite 066

Wird eine Betriebsimmobilie verkauft oder stillgelegt, ist genau zu beachten, welche steuerlichen Konsequenzen dies hat. Dabei ist immer die Einzelfall-Konstellation zu bedenken.

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KURZFASSUNG
1. Sowohl die Mieterträge einer Immobilien-GmbH als auch einer Immobilien-GmbH & Co. KG bei der Vermietung ausschließlich eigenen Grundbesitzes unterfallen nicht der Gewerbesteuer.
2. Die Befreiung von der Gewerbesteuer wird aber nur in einem sehr engen Rahmen gewährt. Jede ­weitere gewerbliche Tätigkeit ist schädlich und infiziert das gesamte Unternehmen, so dass die Befreiung insgesamt wegfällt.
3. Eine Immobilien-GmbH kann eine vorteilhafte Gestaltungsvariante sein, insbesondere dann, wenn die Mieterträge in der Gesellschaft gebündelt werden sollen, um die Immobilie schneller zu entschulden oder neue Objekte zu erwerben.

Derzeit spürt man in der Automobilbranche einen gewissen Umbruch, so beschäftigen die Unternehmer globale Themen wie Elektromobilität oder Direktvertrieb der Hersteller, aber auch individuelle Themen wie der Mangel an Unternehmensnachfolgern. Daher…

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