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Lange Lieferzeiten: Irgendwann muss das Auto kommen

07.08.2024 12:01 Uhr | Lesezeit: 2 min
Nahaufnahme eines Richterhammers
Die Lieferzeiten von Autos konnten zuletzt schon mal sehr lang ausfallen.
© Foto: Udo Herrmann/ CHROMORANGE/ picture alliance

Aufgrund der Lieferkettenprobleme in der Autoproduktion benötigten Neuwagenkäufer zuletzt häufig viel Geduld. Unendlich groß muss diese aber nicht ausfallen, wie ein Gericht jetzt festgestellt hat.

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Wer als Händler ein Auto verkauft, muss zeitig liefern. Ein Passus mit beliebig langen Lieferzeiten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht gültig, wie das Amtsgericht Hanau nun entschieden hat. Liefert ein Händler ein bestelltes Fahrzeug nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Käufer kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Stornierungsgebühren muss er nicht zahlen.

Im konkreten Fall hatte ein Käufer bei einem Autohändler im Sommer 2022 auf dem Höhepunkt der Lieferkettenkrise einen Neuwagen für rund 20.000 Euro gekauft. Nachdem das Fahrzeuge gut ein Jahr später noch nicht ausgeliefert war, trat der Kunde vom Kaufvertrag zurück.

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Der Händler verlangte daraufhin eine Stornogebühr von rund 3.000 Euro und verwies auf einen Passus in seinen AGBs, laut dem angesichts der damals aktuellen branchenweiten Produktionsverzögerungen alle Bestellungen nur ohne Liefertermin und unverbindlich bestätigt würden. (Az.: 39 C 111/23)

 


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