In der Corona-Krise folgte am Montag der nächste Paukenschlag. Bayerns Ministerpräsident Markus Söder rief am Vormittag den Katastrophenfall aus. Das bedeutet unter anderem: Bis auf bestimmte Ausnahmen, beispielsweise Supermärkte, bleiben ab Mittwoch, 18. März, alle Geschäfte des Einzelhandels geschlossen.
Die große Frage: Ist auch der Autohandel von den Schließungen betroffen? "Nach Rücksprache mit dem bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sind Tankstellen und Handwerksbetriebe davon nicht betroffen, nach unserer Ansicht wohl aber der Fahrzeug- und Teilehandel", erklärt das Kfz-Gewerbe Bayern in einer Mitteilung. Das bedeute, dass Tankstellen und Kfz-Werkstätten, Stand 16. März, weiter geöffnet bleiben könnten. Reine Handelsbetriebe dürften jedoch von der Schließungsanordnung betroffen sein. Bei Betrieben mit gemeinsamem Handels- und Werkstattbetrieb an einem Standort gehe der Branchenverband davon aus, dass eine Öffnung zulässig bleibe.
Das Kfz-Gewerbe Bayern empfiehlt, gegebenenfalls für Risikogruppen (Personen mit Kreislauf- und Atemwegsproblemen, immunsupprimierte Personen, Asthmakranke usw.) zusätzlich oder im Rahmen der Fahrzeugreparatur einen Hol-/Bringservice anzubieten. Die Öffnungszeiten würden für Bayern werktags bis 22 Uhr erweitert, sonntags von 12 bis 18 Uhr.
Weiß-blaues Rettungspaket
Zum Erhalt der Liquidität der Unternehmen in der aktuellen Situation stellt der Freistaat Bayern unterschiedliche Maßnahmen zur Verfügung: massive Steuerstundungen ohne Zinszahlungen, Vereinfachungen beim Kurzarbeitergeld, die Erhöhung des Bürgschaftsrahmen der LfA auf bis zu 500 Millionen Euro sowie unbürokratische Soforthilfen für besonders betroffene Betriebe bis 250 Mitarbeiter. Ab Mitte der Woche können laut Kfz-Gewerbe voraussichtlich unbürokratisch bei den Regierungen Soforthilfen zwischen fünf und 30.000 Euro beantragt werden.
Der Landesverband rät, beim zuständigen Finanzamt bzw. Gemeindesteueramt (bei Gewerbe- und Grundsteuer) eine Stundung der Steuerschuld zu beantragen. Die entsprechenden Ämter seien angehalten, alle derartigen Anträge bis 31. Dezember 2020 der aktuellen Situation gemäß zu bearbeiten.
Ein Musteranschreiben zur Beantragung der Steuerstundung erhalten Betriebe über den Info-Service oder als Download im internen Mitgliederbereich der Webseite der jeweiligen bayerischen Kfz-Innung. Dort werden auch arbeitsrechtliche Themen und Fragen zur Kurzarbeit angesprochen. (ah)
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