Doppelt hält nicht besser
Onlinehandel – Fahrzeugbeschreibungen in Onlinebörsen oder auf Auktionsplattformen sind bindend und können nachträglich im Kaufvertrag nur schwer eingegrenzt werden. Autohaus-Juristen Rechtsanwälte G. haug & Partner
Fahrzeugbeschreibungen auf einer Internet-Plattform spielen eine wichtige Rolle, wenn es um den Vertragsinhalt und dessen Auslegung geht. So hat der BGH bereits vor mehr als fünf Jahren klargestellt, dass derartige Verlautbarungen als Beschaffenheitsvereinbarung angesehen werden können. Dies gilt jedenfalls bei sogenannten Internetauktionen nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen. Hierbei handelt es sich allerdings um keine Versteigerung im Rechtssinne bzw. des § 156 BGB, weil der Vertrag ohne Zuschlag durch das Höchstgebot des Bieters am Ende der Bietzeit zustande kommt.
Von daher liegt es auf der Hand, dass die dortigen Fahrzeuginformationen…
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