Zuladung: Die Sache mit dem Gewicht
Sachmängelhaftung: Welche Beschaffenheit schuldet der Fahrzeugverkäufer?
Nach § 434 BGB ist ein Fahrzeug frei von Sachmängeln, wenn es bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit es an einer solchen Vereinbarung fehlt, wird auf die nach dem Vertrag vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung abgestellt. Es liegt auf der Hand, dass diese rechtlichen Vorgaben auslegungsbedürftig und streitanfällig sind.
Nachdem der Gesetzgeber auf eine Definition des Begriffs "Beschaffenheit" bewusst verzichtet hat, gibt es unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten: Nach dem engen Beschaffenheitsbegriff soll sich dies auf Umstände beschränken, die der Sache unmittelbar (physisch) auf eine gewisse Dauer anhaften. Demgegenüber sollen nach dem weiten Beschaffenheitsbegriff über Fehler hinaus sämtliche nach altem Recht zusicherungsfähige Eigenschaften i.S.d. § 459 II BGB a.F. mit umfasst werden. Schließlich gibt es noch den extensiven…
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