Ersatz von Nachbesserungskosten: Den Spieß umdrehen
Wenngleich die Rechtsprechung hinsichtlich Regressansprüchen des Händlers im Rahmen ungerechtfertigter kaufrechtlicher Nacherfüllungsverlangen zurückhaltend ist, kann der Händler hier durchaus Rechte haben.
Typischerweise fallen im Rahmen der landläufig sogenannten Gewährleistung (offiziell: Sachmängelhaftung) bei der Nacherfüllung in Form der Nachbesserung (also Mängelbeseitigung) Abschleppkosten und Standkosten an, Untersuchungskosten für die Demontage und Diagnose (gegebenenfalls unter Einschaltung eines Sachverständigen) sowie Rechtsanwaltskosten, die der Händler bei berechtigten Nacherfüllungsverlangen selbst tragen muss, auf denen er aber bei unberechtigten Verlangen nicht sitzen bleiben will.
Abschleppkosten und Standkosten
Hier liegt eine recht aktuelle händlerfreundliche Entscheidung des Landgerichts (LG) Neubrandenburg vor (Urteil vom 03.11.2022, Az. 1 S 20/21): Ein Verbraucher (Privatkunde) kaufte vom Händler einen gebrauchten Kleinwagen für knapp 5.000 Euro. Dieser blieb später aufgrund eines Motorschadens liegen. Der Käufer forderte den Händler auf, das Fahrzeug zur Reparatur…
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