KURZFASSUNG
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen mit der Angabe "Achtung keine Haftung für (.) Heckspoiler" schließen die Haftung des Anlagenbetreibers für die Beschädigung eines serienmäßigen Heckspoilers nicht aus, wenn im AGB-Text zuvor die Haftung auf "nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile" eingeschränkt wird.
2. Der Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs in einer Waschanlage beinhaltet die Verkehrssicherungspflicht des Anlagenbetreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren.
3. Wenn die für einen Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein im Obhuts- und Gefahrenbereich des Schädigers liegen, muss nach Rechtsprechung des BGH in einem solchen Fall der Schädiger beweisen, dass ihm keine Pflichtverletzung trifft.
4. Nach Wertung des BGH im Urteil vom 21. November 2024 ist die Ursache für die Beschädigung eines…
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