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Schadensausgleich im Betrieb: Beschränkte Arbeitnehmerhaftung

19.04.2021 10:45 Uhr
Werkstatt; Delle; Schaden; Azubi; Reparatur
Die Schadensquellen im Autohaus sind vielfältig – zum Beispiel: Der Auszubildende rammt bei Rückwärtsfahrt mit dem Kundenfahrzeug die Hebebühne...
© Foto: Loraks / Fotolia

Wer zahlt für Sach- und Vermögensschäden des Arbeitgebers? Die Grundsätze zum innerbetrieblichen Schadensausgleich sind reines Richterrecht. Ein Überblick.

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Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wechselweise Rechte und Pflichten. Den Arbeitgeber treffen hierbei öffentlich-rechtliche Fürsorgepflichten nach den verschiedentlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit, wie auch privatrechtliche Obhuts- und Fürsorgepflichten aus § 618 BGB und aus dem Arbeitsvertrag. Sorgfalts- und Obhutspflichten treffen allerdings auch den Arbeitnehmer; er hat die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Gerätschaften, Materialien und das zur Bearbeitung ausgehändigte Kundeneigentum sorgsam zu behandeln und insgesamt die Pflicht, den Arbeitgeber vor Schaden zu bewahren. Die Schadensquellen sind vielfältig - Beispiele aus der Autohaus-Praxis: Der Auszubildende rammt bei Rückwärtsfahrt mit dem Kundenfahrzeug die Hebebühne; der Arbeitnehmer verursacht mit dem Dienstfahrzeug betrunken einen Unfall; der Verkäufer bestellt versehentlich ein Fahrzeug doppelt, das aktuell als Ladenhüter auf dem Hof steht und an Wert verliert; die Radmuttern werde nach Reifenwechsel nicht ordnungsgemäß am Kundenfahrzeug angezogen, es kommt zum Unfall.

Innerbetrieblicher Schadensausgleich

Grundsätzlich gelten auch im Arbeitsverhältnis die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zur Haftungsverteilung. In analoger Anwendung des § 254 BGB ("Mitverschulden") haben sich im Arbeitsverhältnis allerdings einige Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers entwickelt. Grund hierfür ist der Umstand, dass...

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