Am 3. Juli 2020 hat die Bundesregierung für eine faustdicke Überraschung gesorgt. Um die Wirtschaft in der Corona-Krise auf Trab zu bringen, werden unter anderem die Mehrwertsteuersätze im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 von 19 Prozent auf 16 Prozent bzw. von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt. Welchen Umstellungsaufwand das aber mit sich bringt, wurde von der Politik wohl nicht beachtet. Vor allem ist daran zu denken, dass die ganze Arbeit in sechs Monaten nochmal erfolgen muss.
Hieraus ergeben sich – soweit nichts anderes bestimmt werden sollte – auf Basis der allgemeinen Regelungen folgende Konsequenzen:
Entscheidend für die Anwendung der jeweiligen Steuersätze ist stets das Liefer- bzw. Leistungsdatum. Dies ist regelmäßig der Tag der Übergabe der Ware bzw. der Tag der Abnahme der Leistung. Auf das Bestell- oder Rechnungsdatum sowie den Tag der Vereinnahmung kommt es final nicht an. Da wir davon ausgehen, dass die korrekte Anwendung der Umsatzsteuersätze Prüfungsschwerpunkt der Finanzverwaltung in späteren Betriebsprüfungen sein wird, ist dringend zu empfehlen, das korrekte Liefer- bzw. Leistungsdatum sauber zu dokumentieren, z.B. über ein ordnungsgemäß ausgefülltes Übergabeprotokoll, einen quittierten Lieferschein, Versandprotokolle usw.
Beispiel:
Am 2. Juni 2020 wird ein Kaufvertrag über eine Fahrzeuglieferung geschlossen. Als Liefertermin geplant – und dann auch so realisiert – ist die zweite Juli-Woche. Da die Auslieferung im Juli erfolgt, ist der niedrigere Regelsteuersatz von 16 Prozent anzuwenden. Es ist unbeachtlich, dass im Kaufvertrag noch 19 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Bei der üblichen Vereinbarung eines Nettokaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer reduziert sich durch die Auslieferung im Juli der Bruttokaufpreis. Eine Anpassung des Steuersatzes und -betrages im Kaufvertrag ist nicht notwendig.
Weiterhin sind unter anderem folgende Anpassungen vorzunehmen:
- Sämtliche Kassensysteme sind auf die neuen Steuersätze umzustellen
- In der Buchhaltung werden neue Konten benötigt
- Bei der Eingangsrechnungskontrolle muss verstärkt auf die ausgewiesene Umsatzsteuer geachtet werden
- Dauerrechnungen (Miete, Pacht, etc.) müssen aktualisiert werden
Hinweis:
Nachdem schon in den vergangenen Wochen der Absatz, unter anderem auch auf Grund der Diskussion über eine mögliche Autokaufprämie für moderne Verbrenner-Modelle, stark rückläufig war, wird jetzt der Fahrzeugverkauf an Privatpersonen sicherlich bis zum Juli zum Erliegen kommen, da jeder Kunde die dreiprozentige Mehrwertsteuersenkung mitnehmen möchte.