Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige – am 31. Mai 2020 läuft die Frist zur Beantragung ab.
Eckpunkte des Soforthilfe-Programms:
- Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen inklusive Landwirte mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).
- Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in einen Liquiditätsengpass geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.
- Die Soforthilfe beträgt bis 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und bis 15.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate. Sofern der Vermieter dem Antragsteller die Miete/ Pacht um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate angesetzt werden.
- Voraussetzung ist, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge der Corona-Krise entstanden sind, d.h. das Unternehmen darf nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftliche Schieflage geraten sein.
- Die finanzielle Soforthilfe stellt einen steuerbaren Zuschuss dar, das bedeutet, dass dieser Zuschuss gewinnwirksam zu berücksichtigen ist.
Corona-Soforthilfe für bayerische Unternehmen – am 31. Mai 2020 läuft die Frist zur Beantragung ab
- Antragsberechtigt sind Unternehmen, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind, Unternehmen der Landwirtschaft, im Haupterwerb Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, Körperschaften des Non-Profit-Sektors, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unternehmerisch tätig sind.
- Es muss ein Liquiditätsengpass vorliegen, das ist der Fall, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Personalkosten können nicht für die Berechnung des Liquiditätsengpasses herangezogen werden und Personalkosten können auch nicht mit der Soforthilfe erstattet werden. Private und sonstige (= auch betrieblichen) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.“
- Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigte und beträgt
- bis zu fünf Beschäftigte max. 9.000 Euro,
- bis zu zehn Beschäftigte max. 15.000 Euro,
- bis zu 50 Beschäftigte max. 30.000 Euro,
- bis zu 250 Beschäftigte max. 50.000 Euro.
- Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.
- Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
- Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3