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AUTOHAUS SteuerLuchs: Corona-Soforthilfe – Fristen beachten!

27.05.2020 09:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Corona-Soforthilfe – Fristen beachten!
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Der AUTOHAUS SteuerLuchs hat bereits umfassend über die Soforthilfemaßnahmen für Firmen informiert. Nachfolgend wollen die Experten noch­mals darauf aufmerksam machen, da in Kürze ein paar Fristen ablaufen.

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Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige – am 31. Mai 2020 läuft die Frist zur Beantragung ab.

Eckpunkte des Soforthilfe-Programms:

  • Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Un­ternehmen inklusive Landwirte mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquiva­lente).
  • Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in einen Liqui­ditätsengpass geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzauf­wand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.
  • Die Soforthilfe beträgt bis 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu fünf Beschäf­tigten (Vollzeitäquiva­lente) und bis 15.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäqui­valente). Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate. Sofern der Vermieter dem Antragsteller die Miete/ Pacht um mindestens 20 Prozent redu­ziert, kann der fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate angesetzt werden.
  • Voraussetzung ist, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge der Corona-Krise entstanden sind, d.h. das Unternehmen darf nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaft­liche Schieflage geraten sein.
  • Die finanzielle Soforthilfe stellt einen steuerbaren Zuschuss dar, das bedeutet, dass dieser Zuschuss gewinnwirksam zu berücksichtigen ist.

Corona-Soforthilfe für bayerische Unternehmen – am 31. Mai 2020 läuft die Frist zur Be­antragung ab

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind, Unternehmen der Landwirtschaft, im Haupterwerb Soloselbständige und An­gehörige der Freien Berufe, Körperschaften des Non-Profit-Sektors, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unternehmerisch tätig sind.
  • Es muss ein Liquiditätsengpass vorliegen, das ist der Fall, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Ein­nahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Personalkosten können nicht für die Berechnung des Liquiditäts­engpasses herangezogen werden und Personal­kos­ten können auch nicht mit der Soforthilfe erstattet werden. Pri­vate und sonstige (= auch betrieblichen) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpas­ses eingesetzt werden.“
  • Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigte und beträgt
    • bis zu fünf Beschäftigte max. 9.000 Euro,
    • bis zu zehn Beschäftigte max. 15.000 Euro,
    • bis zu 50 Beschäftigte max. 30.000 Euro,
    • bis zu 250 Beschäftigte max. 50.000 Euro.
  • Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.
  • Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:
    • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
    • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
    • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
    • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
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