In einer bemerkenswerten Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm jetzt deutlich gemacht, dass eine Haftung für fehlerhafte Gutachten des TÜV besteht. Da TÜV-Prüfer im Rahmen der Durchführung der Hauptuntersuchung hoheitlich handeln, ist ein Schadenersatzanspruch nach dem so genannten Staatshaftungsrecht gegen das Bundesland zu richten, in der sich die Prüfstelle befindet. Das Staatshaftungsrecht stellt aufgrund seines vielfach als überholt angesehenen Systems eine große Hürde dar, die das OLG Hamm zu Gunsten des Geschädigten fällte.
Im entschiedenen Fall war beim TÜV ein Hyundai mit eingebauter Gasanlage überprüft worden. Als das Fahrzeug später verkauft wurde, verließ sich der Käufer auf den Prüfbericht. Später stellte sich jedoch heraus, dass die Gasanlage fehlerhaft und explosionsgefährdet war. Eine Reparatur für rund 1.500 Euro schlug fehl, so dass ein Austausch für 2.100 Euro erfolgte. Diese insgesamt 3.600 Euro verlangte der Käufer vom Land.
Zu Recht, wie das OLG jetzt geurteilt hat. Der Prüfer hatte offensichtlich die Gasanlage tatsächlich nicht überprüft. Wenn deshalb schwerwiegende Mängel nicht offenbar werden, sind Sinn und Zweck der Hauptuntersuchung ad absurdum geführt. Der Käufer verwies darauf, er hätte das Auto nie gekauft, wenn er die Mängel an der Gasanlage gekannt hätte. Die Richter des OLG verneinten auch ein Mitverschulden. Das Landgericht als untere Instanz hatte zuvor noch ein solches bejaht und die Klage abgewiesen.
Das Auto sei beim Kauf nicht ausreichend untersucht worden. Das hätte vorausgesetzt, dass auch für einen technischen Laien die Mängel erkennbar gewesen wären. Dafür gibt es aber keinerlei Anhaltspunkte. Daneben lag die streitgegenständliche TÜV-Untersuchung erst einen Monat zurück, weshalb alles für einen ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs sprach (OLG Hamm, 11 U 112/08, DAR 2010,138). (mid/win)
Peter Ziegler
Hafenmeier Ingeborg
Edgar Große
Fred Usling