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OLG Hamm: TÜV haftet für Fehler bei Hauptuntersuchung

13.12.2010 10:54 Uhr
Wird bei einer Untersuchung ein schwerwiegender Mangel am Fahrzeug übersehen und führt dies beim späteren Verkauf des Autos zu Problemen, haftet dafür unter Umständen das Land.

Wird bei einer Prüfung ein schwerwiegender Mangel übersehen und führt dies beim späteren Verkauf des Autos zu Problemen, haftet dafür unter Umständen das Land. Das hat das OLG Hamm jetzt entschieden.

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In einer bemerkenswerten Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm jetzt deutlich gemacht, dass eine Haftung für fehlerhafte Gutachten des TÜV besteht. Da TÜV-Prüfer im Rahmen der Durchführung der Hauptuntersuchung hoheitlich handeln, ist ein Schadenersatzanspruch nach dem so genannten Staatshaftungsrecht gegen das Bundesland zu richten, in der sich die Prüfstelle befindet. Das Staatshaftungsrecht stellt aufgrund seines vielfach als überholt angesehenen Systems eine große Hürde dar, die das OLG Hamm zu Gunsten des Geschädigten fällte.

Im entschiedenen Fall war beim TÜV ein Hyundai mit eingebauter Gasanlage überprüft worden. Als das Fahrzeug später verkauft wurde, verließ sich der Käufer auf den Prüfbericht. Später stellte sich jedoch heraus, dass die Gasanlage fehlerhaft und explosionsgefährdet war. Eine Reparatur für rund 1.500 Euro schlug fehl, so dass ein Austausch für 2.100 Euro erfolgte. Diese insgesamt 3.600 Euro verlangte der Käufer vom Land.

Zu Recht, wie das OLG jetzt geurteilt hat. Der Prüfer hatte offensichtlich die Gasanlage tatsächlich nicht überprüft. Wenn deshalb schwerwiegende Mängel nicht offenbar werden, sind Sinn und Zweck der Hauptuntersuchung ad absurdum geführt. Der Käufer verwies darauf, er hätte das Auto nie gekauft, wenn er die Mängel an der Gasanlage gekannt hätte. Die Richter des OLG verneinten auch ein Mitverschulden. Das Landgericht als untere Instanz hatte zuvor noch ein solches bejaht und die Klage abgewiesen.

Das Auto sei beim Kauf nicht ausreichend untersucht worden. Das hätte vorausgesetzt, dass auch für einen technischen Laien die Mängel erkennbar gewesen wären. Dafür gibt es aber keinerlei Anhaltspunkte. Daneben lag die streitgegenständliche TÜV-Untersuchung erst einen Monat zurück, weshalb alles für einen ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs sprach (OLG Hamm, 11 U 112/08, DAR 2010,138). (mid/win)

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HASHTAG


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KOMMENTARE


Edelgard Schneider

06.10.2013 - 09:58 Uhr

Wir haben einen BMW 2011 gekauft. Dieses Fahrzeug wurde am 08.06.2011 in einem vorschriftsmäigen Zustand für den Straßenverkehr freigegeben. Bei der diesjährigen TÜV-Untersuchung, wurde diesem Fahrzeu erheblich Mängel bescheinigt:- Scheinwerferreinigungsanlage - ohne Funktion (hier gab es auch 2011 keine Reinigungsanlage. - Nebenschlussleuchte - ohne Funktion. (diese Funktion gab es auch 2011 nicht).Dieses Fahrzeug ist im Jahre 2007 evtl. von dem Vorbesitzer aus Amerika eingeführt und nicht auf den deutschen Standard gebracht worden.Damit diese Azuto durch den TÜV kommt, muss nachgerüstet werden. Kosten: ca. € 2.000,00.Dieses wurde 2011 gekauft aufgrund dessen, dass ein gültiger TÜV bericht vorlag.Was ist zu tun?Können Sie uns helfen? Im voraus schon mal DankeMit bestem GrußE. SchneiderBenrather Straße 5040789 Monheim am Rhein


Peter Ziegler

07.10.2013 - 11:16 Uhr

Das Urteil des OLG Hamm in Sachen " Gasanlage" ist nicht für Bürger mit gleichen Problemen zu gebrauchen. Grund ist,dass die "Technischen Dienste" in Deutschland, gemeinsam mit den Bundesländern in den Fällen der Staatshaftung bei verstößen gemeinsame Sache machen und diese Fälle so erst gar nicht die Gerichte erreichen. Der Bundesverband Frei Gastankstellen e. V. hat bei den Bundesländern die Verletzung des § 41a mit Anhang durch die "Technischen Dienste" in Verbindung mit den Straßenverkehrsbehörden angezeigt.Der Kommentar dazu... wir werden keine Maßnahmen ergreifen. Man kann nun gespannt sein was die Beschwerde bei der EU noch alles an's Tageslicht bringen wird. Mfg.Peter Ziegler Vorsitzender BFG


Hafenmeier Ingeborg

03.08.2014 - 17:48 Uhr

Am 11.03.2014 übergab ich meinen sehr gepflegten (Scheckheft) Golf V, Laufleistung 88.000 km Baujahr 2004 an meinen Enkel mit gutem Gewissen ab. TÜV-Abnahme am 08.04.2013. Das Auto hatte angeblich keine Mängel.Mein Enkel wollte einen kleinen Rostfleck zwischen vorderem Kotflügel und Türe (Fahrerseite) entfernen lassen, dabei wurde festgestellt, dass das Auto an den Einstiegsholmen links und rechts total durchgerostet waren. 2013 keine Mängel ? Er durfte durch diese Mängel dieses Auto nicht mehr fahren ! Rostgarantie 10 Jahre. Auch beim Kundendienst im Jahre 2012 wurde der Rost übersehen, kann die Durchrostung innerhalb eines Jahres entstehen?


Edgar Große

06.04.2015 - 09:58 Uhr

Am 13.03 2015 war mein Skoda Felicia zur TÜV - Begutachtung.Alle aufgelisteten Mängel wurden durch die Werkstatt abgestell.Die TÜV-Plakette bis 2017 wurde erteilt.Wärend einer Fahrt am 05.04.2015 auf guter Asphaltstraße brach mir das Auspuffrohr kurz hinterm Kat ab.Ich habe mit dem Fahrzeug nie aufgesessen oder mit dem Unterboden die Fahrbahn berührt.Hätte der TÜV-Gutachter den Riss bei seiner Kontrolle nicht bemerken müssen? Diese Auspuffanlage wurde erst 2013 erneuert.


Fred Usling

13.11.2017 - 13:31 Uhr

Ich habe im März dieses Jahres meinen Wohnwagen TÜV abnehmen lassen-Die Abnahme der Bremsanlage wurde auf dem Hof durchgeführt-zb so- Ich musste vorwärtz beschleunigen und bremsen--der Wohnwagen bremst durch die Auflaufbremse ab-rückwärtz genauso die Bremsen haben blockiert-der tüv bescheinigte ,Bremsanlage okay.Am 28 10. auf dem Weg zu meiner Tochter nach Greifswald habe ich auf der A20 vor rostock ein Rad vom Whnwagen verloren-der Achstummel durch den Aufschlag verbogen und eine neue Achse ist fällig. In einer Fachwerkstatt in Greifswald unter anderem auch anerkannter DEKRA Stützpunkt wurde mir erklärt und gezeigt warum ich ein Rad verloren habe-nämlich der WW hätte garnicht TÜV abgenommen werden dürfen-beim rangieren rückwärtz muss die Bremse lösen (Rückmatic) das hat der Prüfer nicht beachtet.. Die werkstatt sagte mir ich solle mir das Geld vom Tüv zurückholen.Auch Prüfer sind nur Menschen und machen Fehler ,doch für diese Fehler sind sie auch haftbar. Zum Glück ist weiter nichts passiert-doch was wäre wenn ein anderes Fahrzeug aufgefahren wäre und es schwerverletzte wenn nicht gerade auch Tote gegeben hätte? Darum sollte man bei technischen Fehlern die eindeutig der Tüv übersehen oder verschuldet hat ohne Rücksicht klagen-es kann leben retten!


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