Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens darf ein Händler die Unfallfreiheit des Fahrzeugs mit der Einschränkung "laut Vorbesitzer" bescheinigen. Er ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, sich die Reparaturhistorie des Autos anzusehen und nach Vorschäden zu suchen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil bestätigt (Az: VIII ZR 183/12).
Ein Gebrauchtwagenhändler war durch die Instanzen verklagt worden. Er hatte angegeben, das verkaufte Fahrzeug sei laut Vorbesitzer unfallfrei, ihm seien ebenfalls keine Unfallschäden bekannt. Wie sich später herausstellte, lag allerdings ein Schaden vor. Der Käufer war der Überzeugung, sein Vertragsgegner sei verpflichtet gewesen, sich durch Einsichtnahme in die zentrale Hersteller-Datenbank über die Reparaturhistorie zu informieren. Die BGH-Richter verneinten dies.
Nach ständiger Rechtsprechung treffe den Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen, urteilten die Richter. Der Händler sei grundsätzlich nur zu einer fachmännischen, äußeren Besichtigung, der so genannten "Sichtprüfung" verpflichtet. Nur wenn diese Erstuntersuchung Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergebe, könne der Händler zu weiteren Nachforschungen verpflichtet sein, so der BGH. (sp-x)
Th. Sonntag
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