Ein professioneller Autohändler sollte Unfallschäden an einem ihm angebotenen Gebrauchtwagen erkennen können. Trotzdem muss man sie beim Verkauf aktiv melden. Selbst dann, wenn der Händler das Fahrzeug vor Vertragsabschluss in der eigenen Werkstatt untersucht. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in solch einem Fall nun den Rücktritt vom Kaufvertrag zugelassen.
In dem verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin beim Verkauf des Wagens an einen Händler keine Unfallschäden angegeben. Da die Frau nicht die Ersthalterin des Fahrzeugs war, nahm der Käufer sicherheitshalber eine Inspektion in der eigenen Werkstatt vor, bei der er jedoch keine Hinweise auf Vorschäden fand. Als sich später herausstellte, dass es sich doch um einen Unfallwagen handelte, wollte der Händler das Auto zurückgeben.
Das Oberlandesgericht gab ihm Recht. Da die Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht den Vereinbarungen im Kaufvertrag entspreche, liege ein Sachmangel vor. Auch die möglicherweise zu oberflächliche Untersuchung ändert daran nichts: Nur wenn der Käufer konkrete Anhaltspunkte für Falschangaben des Verkäufers habe, könne es grob fahrlässig sein, das Fahrzeug nicht genauer zu untersuchen. In einem solchen Fall wäre der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen (Az.: 28 U 101/16). (sp-x)