Wer sein Auto außerhalb der Geschäftszeiten bei der Kfz-Werkstatt abgibt, wirft den Schlüssel häufig in den Briefkasten. Das kann als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt werden. Muss es aber nicht, wie aus einer Entscheidung des Landgerichts Oldenburg hervorgeht (Az.: 13 O 688/20).
In dem verhandelten Fall hatte ein Dieb ein abgestelltes Auto gestohlen, nachdem er den Schlüssel aus dem Briefkasten der Werkstatt gefischt hatte. Die Versicherung des Halters wollte für den Schaden nicht aufkommen, die Angelegenheit landete vor Gericht.
Die Richter gaben dem Bestohlenen Recht. Zwar könne das Einwerfen eines Schlüssels durchaus als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden, doch komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Etwa darauf, ob der Kasten den Eindruck macht, dass der Schlüssel leicht wieder herausgezogen werden könnte oder das Gehäuse leicht aufzubrechen ist. Das war hier nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall. Unter anderem, weil es für den Einwerfenden wirkte, als würden eingeworfene Teile durch den Schlitz weit nach unten fallen und nicht von außen erreich- und herausholbar sein. Die Versicherung musste den Schaden ersetzen. (SP-X)