Ein Pkw-Händler (der spätere Kläger) hat einen Großteil seiner Ankäufe der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterworfen, da er davon ausgegangen ist, dass der jeweilige Verkäufer das Fahrzeug als Privatperson verkauft hat. Insoweit wurden die unter Privatleuten üblichen Musterverträge verwendet. Das Finanzamt vertritt demgegenüber die Meinung, dass die Fahrzeuge gar nicht von Privatpersonen verkauft wurden, sondern von nicht registrierten Händlern. Insoweit ist ein Privat-Kaufvertrag kein Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25a UStG. So hätte der Händler erkennen müssen, dass die Personen der Verkäufer nicht mit den letzten Halterdaten übereinstimmen. Daraus habe der Pkw-Händler den Schluss ziehen müssen, dass der jeweilige Verkäufer als Händler tätig gewesen ist, sofern ihm keine Verkaufsvollmacht des letzten Halters vorgelegen habe. Das Finanzamt unterwarf daher die Fahrzeugverkäufe der Regelbesteuerung.
Und das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Finanzamt Recht. Die Richter sehen es nicht als erwiesen an, dass die Verkäufer Privatpersonen waren. Die Vorlage von Privat-Kaufverträgen reiche dafür nicht aus. So weist das Finanzamt mit Recht darauf hin, dass in den betreffenden Fällen der jeweilige Verkäufer nicht mit dem letzten Halter des Fahrzeugs identisch war. In einer solchen Konstellation ist es eine durchaus naheliegende Möglichkeit, dass ein Zwischenverkauf des Fahrzeugs von einer Privatperson an einen Händler stattgefunden haben kann. Sollte es sich, wie vom Finanzamt vermutet, um Händler gehandelt haben, schließt dies, worauf der Kläger mit Recht hinweist, zwar die Inanspruchnahme des § 25a UStG nicht per se aus. Eine Anwendung der Vorschrift ist im Streitfall aber deshalb ausgeschlossen, weil nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen ist, dass diese entweder als Kleinunternehmer gehandelt oder ihrerseits die Differenzbesteuerung vorgenommen haben.
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass der Kläger in gutem Glauben gehandelt und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Der Kläger stand mit seinen Ankäufern nicht in einer langjährigen Geschäftsbeziehung. Es handelte sich um einmalige Geschäftsbeziehungen mit dem Kläger unbekannten Personen. Nach Auffassung des Senats widerspricht es damit nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vom Kläger zu verlangen, für jede Lieferung zu überprüfen, ob der Lieferer die Differenzbesteuerung tatsächlich angewandt hat. Hinzu kommt, dass dann, wenn - wie im Streitfall - der letzte Halter des angekauften Pkw nicht mit der Person des Verkäufers identisch ist, der Käufer nicht ohne Weiteres auf dessen Behauptung vertrauen kann, als Privatverkäufer zu handeln. In diesem Fall hätte sich ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer zumindest die Verkaufsvollmacht vorlegen lassen müssen. Wird eine solche nicht vorgelegt, liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei dem betreffenden Verkäufer um einen "verkappten" Händler handelt, der seine Händlereigenschaft zum Zwecke einer Steuerhinterziehung verschleiert.
Hinweis:
Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig, wir werden Sie auf dem Laufenden halten.