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AUTOHAUS SteuerLuchs: KöMoG – Option zur steuerlichen Behandlung als Kapitalgesellschaft

17.11.2021 11:55 Uhr | Lesezeit: 5 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: KöMoG – Option zur steuerlichen Behandlung als Kapitalgesellschaft
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wird ab dem 1. Januar 2022 bestimmten Personengesellschaften die Möglichkeit gegeben, steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Die AUTOHAUS-Steuerexperten kennen die Details.

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Für wen gilt die Option?

Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG), Partnerschaftsgesellschaften und ihre Gesellschafter haben die Möglichkeit erstmals ab dem 1. Januar 2022, ertragsteuerlich und verfahrensrechtlich, wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Einzelunternehmen und GbRs sowie Investmentfonds i.S.d. Investment­steuergesetzes sind vom Optionsrecht ausgeschlossen.

Was gilt für die optierende Personenhandelsgesellschaft?

Mit der Ausübung der Option ermittelt die Personenhandelsgesellschaft ihren Gewinn grund­sätzlich nach den für Kapitalgesellschaften geltenden steuerrechtlichen Regeln. Regelungen, die nur für bestimmte, ausdrücklich bezeichnete Kapitalgesellschaften gelten, finden nicht Anwendung auf die optierende Gesellschaft. Entsprechendes gilt, wenn einzelne Tatbe­standsmerkmale nur von einer echten Kapitalgesellschaft erfüllt werden können (z.B. Nennkapitalerhöhung des § 28 KStG).

Im Umkehrschluss sind die ertragsteuerlichen Vorschriften nicht mehr anzuwenden, so kön­nen z.B. Verluste nicht mehr mit anderen positiven Einkünften des Gesellschafters verrech­net werden, ein Buchwerttransfer nach § 6 Abs. 3 und 5 EStG ist nicht möglich sowie auch die mitunternehmerbezogene Auslegung der § 6b EStG Rücklagen.

Was gilt für die Gesellschafter?

Entnahmen der Gesellschafter sind nach der Option als offene oder verdeckte Gewinnaus­schüttungen und damit als Beteiligungseinkünfte zu qualifizieren. Diese Beteiligungseinkünf­te unterfallen dann, soweit die Gesellschafter natürliche Personen sind, der Abgeltungssteu­er oder dem Teileinkünfteverfahren. Zudem kann es nunmehr Einkünfte aus Dienstleistun­gen geben, wenn der Gesellschafter auch Geschäftsführer der optierenden Personenhan­delsgesellschaft ist oder Einkünfte aus Nutzungsüberlassungen, wenn Grundstücke vermie­tet werden.

Hinweis:

Am 23. November 2021 findet von 13:00 bis 14:00 Uhr im Rahmen des AUTOHAUS Recht & Steu­ern-Talk powered by RAW-Partner ein Online-Seminar zu diesem spannenden, aber auch komple­xen Thema statt. Gleich anmelden!

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