Kurz vor Jahreswechsel hat der Verordnungsgeber eine neue Richtlinie für die Beurteilung von Scheinwerfereinstellprüf-Systemen (SEP-Systeme) verabschiedet. Die "Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersuchung nach §29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie)", veröffentlicht Mitte Dezember im Verkehrsblatt 23/2018, präzisiert und ersetzt das vorhandene Regelwerk. Sie soll für mehr Klarheit bei der Beurteilung von SEP-Systemen bei Prüforganisationen, Werkstattbetreibern und Kalibrierdienstleistern sorgen.
Imre Makra (Beissbarth) und Christian Thalheimer (MAHA), beide Mitglieder im ASA-Fachbereich Prüfgeräte, haben die neue Richtlinie einer ersten Bewertung unterzogen. Ihr Urteil: Betreiber von SEP-Systemen müssen nicht mit zusätzlichen Hardware-Investitionskosten rechnen. Ziel der neuen Richtlinie ist, unterschiedliche Interpretationen bezüglich der Ebenheitsanforderungen von Scheinwerferprüfsystemen zu beenden. Diese hatten sich in der Praxis bei Stückprüfungen von SEP-Systemen gezeigt. Unklar war dabei die Interpretation des Punktes 4.1.2 aus Anlage 4. Geändert wurde die Richtlinie außerdem bezüglich der Messplatz-Vermessung. Hier hat der Verordnungsgeber jetzt zusätzlich ein alternatives Verfahren aufgenommen und die Interpretation der Messwerte vereinheitlicht.
Mit den Klarstellungen, Streichungen einiger Übergangslösungen und Änderungen der Messverfahren folgt der Verordnungsgeber zum Teil der bislang gelebten Praxis bei der Stückprüfung von SEP-Systemen. Die Richtlinie verändert nicht die geltenden Grenzwerte bezüglich der Unebenheit und Neigung der Systeme, wie die Branchenexperten in einer Mitteilung des ASA-Bundesverbands betonen.
Grundsätzlich gilt laut Richtlinie ab 1. Januar 2019:
- Ein Scheinwerferprüfsystem besteht aus einem Scheinwerfer-Einstell-Prüfsystemen in Verbindung mit Fahrzeugaufstellflächen.
- Neigung und Ebenheit der Fahrzeugaufstellflächen/ Fahrspuren sind getrennt zu betrachten und zu prüfen.
- Erfüllt die Fahrzeugaufstellfläche die für die Ebenheit geltenden Grenzwerte in einem bestimmten Teilbereich nicht, kann dieser Teilbereich der Fahrspuren, sofern er innerhalb der definierten Flächen liegt, ohne Nachbesserung der Ebenheit bei der Stückprüfung von der Messung ausgenommen werden.
Insbesondere dieser Punkt vereinfacht nach Ansicht von Thalheimer die Integration von SEP-Systemen in Bestandsgebäude sowie die gemeinsame Nutzung der Fahrzeugaufstellfläche mit einer Fahrflächenhebebühne oder anderem bodenebenem Prüfequipment. Komplexer wird die Beurteilung der Ebenheitsabweichung allerdings durch den deutlich verkürzten Abstand der Messpunkte auf dem für die Stückprüfung anzuwendenden Messraster. Der verkürzt sich von bislang einem Meter auf 25 Zentimeter zwischen den einzelnen Messpunkten. Optional können weitere Linienraster im Abstand von nicht mehr als 25 Zentimeter parallel zu den bereits bestehenden angeordnet werden, um auch Aussagen zur Ebenheitsabweichungen in Querrichtung der Aufstellfläche / Fahrspuren treffen zu können.
Thalheimer: "Aufgrund des deutlich aufwendigeren Prozesses zur Ermittlung der Ebenheitsabweichung im engeren Raster von 25 Zentimeter steigt der Zeitaufwand für die Stückprüfungen. Wendet der Prüfer das optionale Linienraster an, erhöht das den Aufwand zusätzlich." Dieses Procedere wiederhole sich zweijährig bei der Stückprüfung des-SEP Systems. Daraus resultierende Mehrkosten gegenüber der vormaligen Richtlinie gingen zu Lasten der Betreiber.
Neuerungen gegenüber der alten Richtlinie gelten ab 1. Januar auch für Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul ≤ 40 km/h, die aufgrund ihrer Anbauhöhe nicht mit einem SEP-System zu prüfen sind. Bei der Überprüfung dieser Fahrzeugkategorie unter Verwendung einer Prüffläche (Projektionsebene, auf welcher das Abbild des Scheinwerfers betrachtet wird), gelten nunmehr ebenfalls die neuen Vorgaben zur Beschaffenheit der Fahrzeugaufstellflächen.
Lange Übergangsfristen
Die neue HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie ersetzt folgende Vorgängerregelungen:
- Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersuchung nach §29 Straßenverkehrs-Ordnung (StVZO) [VkBl. 05 / 2014, Seite 174 vom 20.02.2014]
- Änderung vom 30. Januar 2017, VkBl. 02 / 2017, Seite 52: Bestandsschutzverlängerung bis 1.01.2018
- Änderung vom 5. Mai 2017, VkBl. 10 / 2017, Seite 518: Erläuterung zu zulässigen Grenzwerten für Ebenheitsabweichungen von Aufstellflächen
In der Richtlinie sind für die Anwendung des Alternativverfahrens zur Bestimmung der Ebenheitsabweichung sehr lange Bestandsschutz-Perioden vorgesehen. Demnach ist das Alternativverfahren für vor 1. Januar 2019 in Betrieb genommene SEP-Systeme erst ab 1. Januar 2035 zwingend vorgeschrieben. Bei ab dem 1. Januar 2019 neu in Betrieb genommenen Prüfsystemen muss das Alternativverfahren zur Messung der Ebenheitsabweichungen von Aufstellflächen spätestens ab 1. Januar 2021 angewandt werden. Werden nach dem 1. Januar 2019 geänderte SEP-Systeme wieder in Betrieb genommen, ist das Alternativverfahren bei der Stückprüfung aber bereits ab 1. Januar 2020 vorgeschrieben. (red)