Entscheidend für eine Versicherung ist, dass ein Fahrzeug ordnungsgemäß für den Straßenverkehr zugelassen ist. Insofern dies allerdings nicht der Fall ist, bleibt bei einem Diebstahl der Betroffene auf seinem Schaden sitzen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (AZ: 4 U 69/13), über die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Bei dem verhandelten Rechtsstreit hatte sich der Kläger zunächst ein Renn-Motorrad gekauft. Dieses hatte keine Zulassung für den Straßenverkehr. In einer Werkstatt ließ der Halter die Leistung verringern und erhielt dadurch die Zulassung. Er versicherte das Fahrzeug bei der später beklagten Versicherung. Noch vor Auslieferung versetzte die Werkstatt das Krad allerdings wieder in den ursprünglichen Zustand. Als es dann gestohlen wurde, verlangte der Mann von der Kfz-Versicherung Schadensersatz.
Ohne Erfolg. Die Moto-Cross-Maschine war von Gesetzes wegen nicht versichert. Die Kfz-Versicherung war ungültig, da nicht für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge nicht versicherbar sind. Der Versicherungsvertrag sei somit ungültig gewesen, so das Gericht. Das Motorrad hätte im Straßenverkehr wegen der Rückrüstung auf den ursprünglichen Rennzustand gar nicht benutzt werden dürfen. Da es im öffentlichen Straßenverkehr letztlich auch gestohlen worden sei, gebe es keinen Versicherungsschutz. (wkp)
Versicherung & Diebstahl: Kein Schadenersatz bei nachträglichen Fahrzeugveränderungen
Verliert das Motorrad durch Frisieren die Zulassung für den Straßenverkehr, erlischt automatisch auch die Versicherung. Das Gesetz legt fest, dass solche Fahrzeuge nicht versichert werden können. Entsprechend gibt es bei Totalverlust keine Entschädigung.