Beschädigt ein Privatmann durch unabsichtliches Öffnen eines Garagentors via Fernbedienung ein geparktes Fahrzeug, kann er den Schaden nicht bei seiner Kfz-Versicherung geltend machen. Das Amtsgericht Frankenberg/Eder war jedenfalls der Ansicht, dass die sogenannte "Benzinklausel" – nach der eigentlich die Privathaftpflicht-Versicherung keine Schäden abdeckt, die aus dem Gebrauch eines Kfz herrühren – im verhandelten Fall nicht greift (Az. 6 C 204/08). Ein Hausbesitzer verwechselte beim Weg zu seinem Auto die Tasten der Funkfernsteuerung und öffnete statt seiner eigenen das Garagentor seiner Frau. Vor diesem stand das Fahrzeug eines Besuchers, der die Reparaturkosten in Höhe von rund 1.000 Euro einforderte. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten verweigerte unter Berufung auf die Benzinklausel die Zahlung und verwies auf die Kfz-Police des Hausbesitzers. Dieser Argumentation folgte das hessische Amtsgericht nicht, denn "das Öffnen eines Garagentores stelle keinen Fahrzeuggebrauch dar und lasse sich völlig unabhängig von einer beabsichtigten Nutzung des Kfz auslösen". (kt)
Urteil: Kfz-Police deckt Fremdschäden durch Garagentor nicht ab
Entsteht ein Schaden nicht durch den eigentlichen Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, gilt auch die "Benzinklausel" nicht – in solchen Fällen springt ausnahmsweise die Privathaftpflicht ein.