Tritt bereits kurz nach Übergabe des Fahrzeuges ein Motorschaden auf, so ist der Verkäufer dem Käufer zum Schadenersatz verpflichtet – so das Amtsgericht München (Az.: 251 C 19326/08). Nicht schneller als 100 km/h Der Kläger hatte einen über das Internet angebotenen Mercedes SLK 230 Kompressor gekauft. Laut Beschreibung des Verkäufers wies der Pkw einen Kilometerstand von 100.000 auf und befand sich in einem "Superzustand". Nach einer kurzen, im Stadtgebiet durchgeführten Probefahrt, wurde man sich handelseinig. Im Kaufvertrag war von keinen nennenswerten Schäden des Fahrzeugs die Rede. Doch als sich der Kläger mit seinem gerade erst gekauften Auto auf den Heimweg machte, bemerkte er nach knapp 30 Kilometern Autobahnfahrt, dass er auf maximal 100 Kilometer beschleunigen konnte. Kurz bevor der Kläger nach einer Fahrt von rund 500 Kilometern sein Heimatziel erreichte, versagte der Mercedes endgültig seinen Dienst. Das Fahrzeug musste abgeschleppt und anschließend repariert werden. Hinweis auf Gewährleistungsausschluss Die Reparaturkosten in Höhe von 1.040 Euro sowie die Abschleppkosten, eine Nutzungsausfall-Entschädigung und Kosten für einen Sachverständigen verlangte der Kläger von dem Verkäufer des Fahrzeuges. Doch dieser berief sich auf den Kaufvertrag, in welchem jegliche Gewährleistung ausgeschlossen worden war. Im Übrigen bestritt er, dass die Mängel schon beim Verkauf des Fahrzeuges vorhanden waren. Die Sache landete daher vor Gericht. Dort erlitt der Verkäufer eine Niederlage, der, wie sich herausstellte, Autohändler von Beruf ist. Machen sich bereits nach noch nicht einmal 30 Kilometern Fahrt Schäden an einem Fahrzeug bemerkbar, so spricht nach Ansicht des Gerichts der Beweis des ersten Anscheins eindeutig für die Annahme, dass das Auto bereits bei Übergabe an den Käufer defekt war. In so einem Fall ist es Sache des Verkäufers, den Gegenbeweis dafür anzutreten, dass das Fahrzeug in Ordnung war. Gelingt ihm das nicht, so kann ihn auch ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht retten. Nach Ansicht des Gerichts hat sich der Verkäufer einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht, als er den Mercedes "in einem Superzustand" anpries. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund seiner beruflichen Vorkenntnisse als Autoverkäufer. Der Verkäufer wurde zwar nicht zur Rücknahme des Fahrzeuges verurteilt. Er musste den Schaden des Käufers jedoch in vollem Umfang ersetzen. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. (gm)
Urteil: Käuferschutz bei Gebrauchtwagen

Vertraglicher Gewährleistungsausschluss greift nicht in jedem Fall. Schäden kurz nach dem Kauf müssen vom Verkäufer ersetzt werden.