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Schadensmeldung: Fristen bei der Kfz-Versicherung beachten

30.12.2010 11:30 Uhr
Schadensmeldung: Fristen bei der Kfz-Versicherung beachten
Der GDV informiert, dass es mitunter günstiger sein kann, Bagatellschäden selber zu bezahlen. Allerdings sind hierbei Fristen zu wahren.
© Foto: GDV

Mitunter kann es für einen Versicherten günstiger sein, einen Kleinschaden ohne Inanspruchnahme der Versicherung zu regulieren, informiert der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Auch eine nachträgliche Übernahme der Reparaturkosten, innerhalb der gesetzten Fristen, könnte von Vorteil sein.

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Wer im laufenden Jahr einen Unfall mit geringem Schaden verursacht und die Reparaturkosten für das Fahrzeug der Unfallgegner ausgelegt hat, sollte den Schaden spätestens bis zum 31. Dezember 2010 seinem Versicherer melden, rät der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Sollte ein Versicherter mehrere solcher Bagatellschäden im Laufe des Jahres verursacht haben, kann er sich von seinem Versicherer ausrechnen lassen, was für ihn günstiger ist: Entweder alle Schäden regulieren zu lassen, sie selbst zu bezahlen oder nur den teuersten Schaden zu melden und den kleineren selbst zu bezahlen, führte der GDV die Alternativen auf. Denn für die Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt sei nicht die Höhe der Schäden, sondern die Zahl der Unfälle entscheidend. Mehrere kleine Unfälle ergäben einen höheren Rabattverlust als ein einziger teurer Schaden. Generell sei ein Unfallverursacher laut GDV verpflichtet, einen Schaden innerhalb einer Woche an seine Versicherung zu melden. Ausgenommen von dieser Regelung seien in der Kfz-Haftpflicht-Versicherung normalerweise nur sogenannte Kleinschäden bis etwa 500 Euro. Sechsmonatige Frist für Rückzahlung Unter bestimmten Bedingungen kann ein Unfallverursacher seiner Versicherung die Schadenkosten zurückerstatten, auch wenn der Unfall bereits reguliert wurde, um seinen Schadenfreiheitsrabatt zu erhalten. Die Kfz-Haftpflichtversicherung informiere ihre Kunden bei Kleinschäden nach Abschluss der Regulierung über die Höhe des ausgezahlten Betrages. Nach dieser Mitteilung habe der Autofahrer sechs Monate Zeit, seiner Versicherung die Aufwendungen zu erstatten. Sollte sich der Autofahrer bis zum Jahreswechsel beziehungsweise bis zur Hauptfälligkeit noch nicht entschieden haben, würde der Vertrag zunächst zurückgestuft. Würden die Kosten des Versicherers innerhalb einer Sechs-Monats-Frist dann doch noch bezahlt, entfiele die Rückstufung und zuviel gezahlte Beiträge würden erstattet. (uc)

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