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Arbeitskreis V: Medizinische Begutachtung von Unfallopfern braucht mehr Sachverständige

31.01.2017 01:57 Uhr
Arbeitskreis V: Medizinische Begutachtung von Unfallopfern braucht mehr Sachverständige
Bei Verkehrsunfällen kommt es nicht selten zu schweren Kopfverletzungen und Brüchen im Kiefer-, Nasenbein- und Schläfenbereich. Medizinische Sachverständige mit entsprechender Erfahrung sind hier unabdingbar zur Feststellung und Geltendmachung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen des Unfallopfers.
© Foto: Walter K. Pfauntsch

Der Bedarf an medizinischen Gutachten wegen Schadensersatzforderungen aufgrund von Körperverletzungen nimmt stetig zu. Damit gewinnt die Frage an Bedeutung, wie der Geschädigte einen geeigneten, fachlich qualifizierten Sachverständigen finden kann.

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Der Arbeitskreis V des 55. VGT hat in seiner Resolution an den Gesetzgeber nachfolgende Antworten erarbeitet, die für praktikabel angesehen werden:

1. Besonders der erheblich Verletzte bedarf zur Geltendmachung seines Schadens eines unabhängigen und qualifizierten medizinischen Sachverständigen.

2. Der Arbeitskreis hält zur Sicherung und Verbesserung der Qualität medizinischer Gutachten eine Standardisierung in formaler und inhaltlicher Hinsicht für erforderlich. Die bislang vorliegenden Empfehlungen und Leitlinien erfüllen diese Anforderung nur teilweise. Daher sollten allgemeingültige Standards von Vertretern der Anwaltschaft, der Versicherungswirtschaft, der Ärzteschaft und der Justiz erarbeitet werden. Von besonderer Wichtigkeit ist dabei die Beschleunigung der medizinischen Begutachtung. Ferner sollte über die Einrichtung einer zentralen Datenbank geeigneter medizinischer Sachverständiger nachgedacht werden, die den Geschädigten und ihren Anwälten, den Versicherern sowie den Gerichten zur Verfügung steht.

3. Vorerkrankungen, die für die Begutachtung der Verletzungen relevant sein könnten, hat der Verletzte offenzulegen. Hinsichtlich der Relevanz ist ggf. der medizinische Sachverständige vorher anzuhören.

4. Bei der Begutachtung kann der medizinische Sachverständige eine Vertrauensperson zulassen.

5. Die Vertreter der Versicherungswirtschaft und Anwaltschaft werden aufgefordert, sich auf eine gemeinsame Formulierung der Schweigepflichtentbindungserklärung zu verständigen.   (wkp)

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