Die Werbung einer Kfz-Reparaturwerkstatt mit den Behauptungen „komplette Unfallschadenabwicklung“ ist wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unzulässig. Das entschied das Landgericht Koblenz im März 2009. Der Grund: Der Werbeaussage sei in keiner Weise zu entnehmen, dass bestimmte Fälle, etwa bei besonders schwieriger Rechtslage und bestimmte Ansprüche wie Schmerzensgeldforderungen ausgenommen sein sollten. Zu einer derart umfassenden Vertretung in Rechtsangelegenheiten sei eine Werkstatt auch nach der Lockerung des Rechtsberatungsgesetzes nicht befugt. Auch der Hinweis „Rechtsanwalt für Verkehrsrecht im Haus“ in einem Flyer für die Werkstatt befand das Landgericht für unrichtig und damit irreführend, da weder im selben Gebäude noch in der Nähe der Werkstatt ein Rechtsanwalt seinen Kanzleisitz habe. Beide Werbeaussagen wurden dem Werkstattinhaber daher untersagt. Urteil des LG Koblenz vom 17.03.2009 Aktenzeichen: 4 HK O 140/08 LG Koblenz
Urteil: Unzulässige Werbung einer Werkstatt
Wirbt eine Werkstatt mit der Behauptung „komplette Unfallschadenabwicklung“ verstößt sie gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Das urteilte das Landgericht Koblenz.