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Urteil: Gericht erklärt hohe Maut-Nachforderungen aus Ungarn für zulässig

28.09.2022 06:42 Uhr | Lesezeit: 5 min
Justitia; Justiz; Gericht; Gerechtigkeit; Rechtsprechung; Gesetz; Urteil; Unabhängigkeit; neutral;
Wer in Ungarn die Maut prellt, muss mit hohen Nachforderungen rechnen.
© Foto: Peter Steffen / dpa / picture alliance

Wird in Ungarn die Maut nicht bezahlt, sind saftige Strafgebühren fällig - und das zu Recht. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes fällt deutlich aus. Haftbar sind die Halter des Fahrzeugs.

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Wer in Ungarn die Maut prellt, muss mit hohen Nachforderungen rechnen und darf als Fahrzeughalter dafür auch zur Kasse gebeten werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erklärte die Höhe der Strafgebühren, die ein Vielfaches der eigentlichen Kosten für die Maut-Vignette betragen können, grundsätzlich für rechtens. Auch die Halterhaftung sei mit inländischem Recht vereinbar, so der Senat bei der Urteilsverkündung. Der Autovermieter Hertz hatte sich gegen ein Klage der Ungarischen Autobahn Inkasso mit Sitz in Eggenfelden gewehrt.

Das Inkassounternehmen treibt die Mautschulden im Auftrag der ungarischen Straßengesellschaft in Deutschland ein - ein nach ADAC-Angaben durchaus übliches Verfahren. Hertz sollte fast 1.000 Euro plus Zusatzkosten bezahlen, weil eigene Mietwagen im November 2017 fünfmal ohne Vignette auf ungarischen Autobahnen unterwegs gewesen waren. Nach dortigem Recht ist dafür der Fahrzeughalter verantwortlich.

Das Inkassounternehmen klagte

Hertz hielt unter anderem die Höhe der Nachforderungen und auch die Halterhaftung für unzulässig und zahlte nicht. Darauf klagte das Inkassounternehmen und hatte in der Vorinstanz Erfolg. Auch der BGH gab dem Inkassounternehmen nun Recht. Hertz wollte sich dazu auf Anfrage zunächst nicht äußern. Dass ein Fahrzeughalter haften muss, sei deutschem Recht nicht fremd, führte der Vorsitzende Richter Hans-Joachim Dose aus. So dürften hierzulande beispielsweise Halter von Fahrzeugen, die unberechtigt auf einem Privatparkplatz stehen, belangt werden.

Die Höhe der Nachforderungen bei nicht gekaufter Vignette sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Schließlich komme es dazu nur, wenn bei Verstößen nicht fristgerecht bezahlt werde. Außerdem gebe es auch in Deutschland happige Pauschalgebühren - etwa, wenn man ohne Ticket in Bus oder Bahn erwischt wird.

E-Matrica

Um ungarische Autobahnen und bestimmte Schnellstraßen befahren zu dürfen, müssen Reisende vorab eine elektronische Vignette ("e-Matrica") kaufen. Kontrolliert wird über das Autokennzeichen. Nach ADAC-Angaben kostet die Maut für eine Woche seit diesem Jahr 3820 Forint. Das sind umgerechnet knapp 10 Euro. Wird ein Auto ohne E-Vignette erwischt, wird zunächst eine sogenannte Grundersatzmaut fällig, die das Fünffache der ursprünglichen Maut beträgt. In die Pflicht genommen wird der Halter des Fahrzeugs. Zahlt er nicht binnen 60 Tagen, wird es noch einmal deutlich teurer. Dann sieht die ungarische Maut-Verordnung eine "erhöhte Zusatzgebühr" vor, die sich auf das 20-fache des Betrags beläuft. 

Schon bei der Verhandlung vor drei Wochen hatte der BGH-Senat deutlich erkennen lassen, dass er das ungarische Vorgehen für rechtens hält. Hertz könne sich das Geld ja bei seinen Kunden, den eigentlichen Mautprellern, zurückholen. Ein Richter hatte angeregt, für Ungarn-Fahrten die E-Vignette vorab zu lösen und die Kosten dafür auf den Mietpreis aufzuschlagen. Das Urteil der Vorinstanz wurde am Mittwoch dennoch aufgehoben und der Fall ans Landgericht Frankfurt zurückverwiesen. Denn eigentlich müssen Schulden in Fremdwährung auch in dieser Währung eingeklagt werden. In Frankfurt war jedoch mit Euro gearbeitet worden. Das Landgericht muss nun noch einmal prüfen, ob ungarisches Recht dies erlaubt. 

 

 

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