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Musterverfahren im VW Abgas-Skandal: Anmeldefrist abgelaufen

06.10.2017 09:39 Uhr
Die Anmeldefrist von Ansprüchen im Musterverfahren gegen VW ist abgelaufen.
© Foto: picture alliance / Philipp von Ditfurth/dpa

Bis 8. September 2017 sind 1.955 Anmeldungen mit Forderungen von rund 350 Millionen Euro gegen VW bezüglich des Abgas-Skandals eingegangen. Nun ist die Anmeldefrist für die Aktionäre abgelaufen.

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Im Musterverfahren zum Abgas-Skandal ist die Frist für VW-Aktionäre abgelaufen, Ansprüche anzumelden. Bis zum Ende des Zeitraums am 8. September seien 1955 Anmeldungen mit Forderungen von insgesamt rund 350 Millionen Euro eingegangen, teilte das Oberlandesgericht Braunschweig am Freitag mit. Diese Anmeldungen hätten nichts mit den erhobenen Klagen zu tun, sondern dienten dazu, die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche bis zum Abschluss des Musterverfahrens zu verhindern. Am 9. April 2018 soll die mündliche Verhandlung beginnen, Musterklägerin ist die Sparkassen-Fondstochter Deka. Die weiteren Kläger sind Beigeladene des Musterverfahrens.

Bislang wurden den Angaben zufolge beim Landgericht Braunschweig 1.640 Klagen mit Forderungen von fast neun Milliarden Euro erhoben. Davon seien noch nicht alle Klagen ausgesetzt und Bestandteil des Verfahrens. Grund seien etwa komplizierte Zulässigkeitsfragen. Bislang seien 1.550 Verfahren ausgesetzt, die entsprechenden Forderungen beliefen sich auf rund drei Milliarden Euro.

Die Anleger werfen VW vor, im September 2015 zu spät über die Abgas-Manipulationen informiert zu haben. Volkswagen weist dies zurück. Das Problem: Nach dem Bekanntwerden der gefälschten Stickoxid-Werte bei Millionen von VW-Dieselmotoren war der Aktienkurs steil nach unten gegangen, fast die Hälfte ihres Wertes hatten die Vorzugspapiere des Konzerns seit Beginn der Krise zwischenzeitlich verloren. Viele Anleger wollen sich ihre Verluste erstatten lassen.

Echte Sammelklagen wie im US-Recht gibt es in Deutschland bisher nicht. Ausnahme: Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMug) erlaubt für Konflikte im Kapitalmarktrecht - also beispielsweise zwischen Aktionären und Unternehmen - die Bündelung ähnlicher Ansprüche, die als Leitlinien herangezogen werden können. (dpa)

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