Der Untreue-Prozess gegen drei ehemalige und einen heutigen Personalmanager des VW-Konzerns am Landgericht Braunschweig muss verschoben werden. Das ursprünglich ab dem 19. November geplante Strafverfahren wegen mutmaßlich überhöhter Vergütung von Betriebsräten könne aufgrund der Ansteckungsrisiken und verschärften Kontaktbeschränkungen in der Corona-Krise erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen, hieß es am Mittwoch aus dem Gericht.
Dies habe die zuständige Kammer entschieden, die Prozessbeteiligten seien entsprechend informiert worden. Mehrere Teilnehmer müssten etwa von weit her anreisen und in Braunschweig übernachten, zudem gehörten einige Personen zur Risikogruppe. "In der Abwägung überwiegt in diesem Fall der Gesundheitsschutz." Ein Ersatztermin sei noch nicht bestimmt worden, der Start dürfte sich aber ins neue Jahr ziehen.
Die Braunschweiger Richter wollen prüfen, ob die Manager jahrelang überzogene Gehälter an leitende Betriebsräte genehmigten. Laut Anklage erlitt VW dadurch einen Schaden von mehr als fünf Millionen Euro. Zumindest indirekt schwingt außerdem der Verdacht mit, man habe sich so das Wohlwollen der Arbeitnehmerseite sichern wollen.
Der geplante Prozess berührt aber auch grundsätzlichere Themen - etwa die Frage, ob es überhaupt verbindliche Leitlinien zur Einstufung der Gehälter hoher Belegschaftsvertreterinnen und -vertreter gibt. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, die vier Personalchefs hätten fünf mächtigen Betriebsräten - darunter Konzernbetriebsratschef Bernd Osterloh - zwischen Mai 2011 und Mai 2016 zu üppige Entgelte und Boni auszahlen lassen. Die Verteidiger wiesen diesen Vorwurf zurück.
Kompliziert und strittig
Auch in oberen Management-Positionen finden sich bei Volkswagen viele Betriebsratsmitglieder. Was die Festlegung der angeblich überhöhten Bezüge angeht, ist die rechtliche Lage allerdings kompliziert - und gleichermaßen strittig. Die Anklage moniert eine "arbeitsrechtswidrige tarifliche Eingruppierung und Bezahlung". Doch selbst manche konzernkritischen Stimmen weisen darauf hin, dass vor allem eine Reform des Betriebsverfassungsgesetzes aus dem Jahr 1972 dringend nötig wäre, um belastbare Standards zu entwickeln.
Zentrales Problem: Auf welcher Ebene wie viel verdient werden darf, ist bisher nicht eindeutig geregelt. Offiziell bekommen Betriebsräte bei Freistellung für ihr "Ehrenamt" ein Gehalt, dass laut Gesetz dem "Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung" entsprechen soll. Als hypothetische Überlegung wird dabei zugrunde gelegt, auf welches Gehalt ein hoher Betriebsrat oder eine hohe Betriebsrätin nach vielen Jahren Anspruch hätte, wenn er oder sie heute ähnlich verantwortungsvolle Aufgaben im Management erfüllen würde. Hieb- und stichfeste Vergleichskorridore gibt es dazu jedoch nicht, Einzelentscheidungen sind gefragt. (dpa)