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Ausgabe 10/2013: Kraftprobe

15.03.2013 12:02 Uhr

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Kraftprobe

Kfz-GVO – Ab 1. Juni gilt die branchenübergreifende GVO auch im Kfz-Vertrieb. Lesen Sie, was das für das Hersteller-Händler-Verhältnis bedeutet. von Doris Plate

Kritiker behaupten, dass es keine Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) eigens für die Kfz-Branche brauche. Allein das Kräfteverhältnis Hersteller-Händler entscheide über die Ausgestaltung der Vertriebsverträge. Am 31. Mai 2013 endet mit der Geltungsdauer der Kfz-GVO tatsächlich die seit 1985 bestehende branchenspezifische Regelung. Ab 1. Juni gilt dann die branchenübergreifende bzw. Schirm-GVO auch im Kfz-Vertrieb. Was bedeutet das für die Ausgestaltung der Vertriebsverträge? Das ist von Marke zu Marke verschieden – je nach (Kräfte-)Verhältnis zwischen Hersteller und Handel.

Denn im Prinzip mussten die Hersteller aufgrund der Neuregelung gar nichts ändern. Die alten Verträge hätten unverändert weiter gegolten. Die neue…

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