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Klage gegen Lohnkürzung: VW-Betriebsrat gewinnt in zweiter Instanz

08.02.2024 11:16 Uhr | Lesezeit: 20 min
VW-Markenhochhaus in Wolfsburg
Im Streit um die Kürzung der Gehälter von Betriebsräten bei Volkswagen hat erstmals auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen einem klagenden Arbeitnehmervertreter recht gegeben.
© Foto: picture alliance/dpa | Moritz Frankenberg

Seit Monaten streiten VW und Betriebsratsmitglieder vor Gericht um gekürzte Gehälter. Jetzt hat erstmals ein Gericht in zweiter Instanz entschieden - und gab erneut dem Betriebsratsmitglied recht.

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Im Streit um die Kürzung der Gehälter von Betriebsräten bei Volkswagen hat erstmals auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen einem klagenden Arbeitnehmervertreter recht gegeben. Die 6. Kammer bestätigte am Donnerstag in Hannover ein Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig von Juli 2023, das die von VW vorgenommene Gehaltskürzung für unzulässig erklärt hatte. Das Gericht verurteilte VW dazu, die Kürzung zurückzunehmen und dem Kläger den Ausfall mit Zinsen nachzuzahlen.

VW hatte den 61-jährigen Kläger, der seit 2002 in Wolfsburg als freigestelltes Mitglied im Betriebsrat sitzt, im Februar 2023 rückwirkend ab Oktober 2022 um zwei Entgeltgruppen heruntergestuft und das Gehalt laut Betriebsrat um rund 650 Euro pro Monat gekürzt. Das sei unzulässig gewesen, urteilte nun das Landesarbeitsgericht. Es schloss sich damit dem Arbeitsgericht Braunschweig an, gegen dessen Entscheidung VW Berufung eingelegt hatte.

Urteil des BGH verunsichert

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von Anfang des vergangenen Jahres. Dessen Strafsenat hatte Freisprüche für vier frühere VW-Personalmanager gekippt, denen vorgeworfen worden war, Betriebsräten zu hohe Gehälter bewilligt zu haben. Die Strafrichter verwarfen die auch in anderen Unternehmen übliche Praxis für Gehaltssteigerungen bei langjährigen Arbeitnehmervertretern. Sie setzen strengere Regeln an als das Bundesarbeitsgericht, an dem sich die Arbeitsgerichte orientieren. Das, so ein Sprecher des Betriebsrats, habe zur Folge: "Arbeitsrechtlich ist etwas geboten, was gleichzeitig strafrechtlich im Risiko stehen kann."

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Um sich nicht strafbar zu machen, hatte VW nach dem BGH-Urteil mehreren Betriebsräten die Gehälter gekürzt. Viele zogen dagegen vor Gericht. Laut Betriebsrat gab es allein bei Volkswagen bisher 38 Urteile in erster Instanz, von denen 36 zugunsten der klagenden Betriebsräte ausgingen. Nur in zwei Fällen habe VW gewonnen. Weitere Verfahren gab es bei Konzerntöchtern wie Porsche. Dort hatte erst am 2. Februar der Leipziger Betriebsratsvorsitzende Knut Lofski vor dem Arbeitsgericht Leipzig gewonnen. Das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht in Hannover war laut VW-Betriebsrat nun die erste Entscheidung in der zweiten Instanz. Ein weiteres Berufungsverfahren ist für den 18. Februar abgesetzt, ebenfalls in Hannover. Weitere sind laut Gericht bereits anhängig.

Richterin hofft auf Klärung durch Bundesarbeitsgericht

Das Urteil des BGH habe für viel Verunsicherung gesorgt, sagte die Vorsitzende Richterin Karola Klausmeyer, die über das erste Berufungsverfahren entschied. Es sei weiter streitig, welche Auswirkungen das auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) habe. Die Richterin ließ daher ausdrücklich eine Revision vor dem höchsten Arbeitsgericht zu. "Das BAG sollte die Gelegenheit haben, sich dazu zu positionieren, insbesondere mit Blick auf das, was der BGH dazu sagte." Und fügte nach ihrem Urteil hinzu: "Ich bin gespannt, was das BAG daraus macht."

Dem Kläger kam im verhandelten Fall zugute, dass VW ihm 2015 tatsächlich eine entsprechend bezahlte Stelle angeboten hatte. "Und das war kein Fake-Angebot", erklärte die Vorsitzende Richterin. "Er hätte die Stelle auch bekommen." Es sei daher korrekt gewesen, ihn danach auch als Betriebsrat so zu bezahlen. Für die Zurückstufung durch VW habe es daher keinen Grund gegeben. 

VW lässt Revision noch offen

VW machte zunächst keine Angaben, ob es gegen das Urteil in Revision gehen werde. "Zunächst werden wir die schriftliche Urteilsbegründung zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts sorgfältig prüfen, um über etwaige weitere juristische Schritte zu entscheiden", erklärte ein Konzernsprecher auf Anfrage der dpa. Grundsätzlich begrüße Volkswagen aber "die arbeitsgerichtlichen Klärungen, da Reichweite und Grenzen der Entscheidung des BGH-Strafsenats auf diesem Wege durch die Arbeitsgerichte als zuständige Fachgerichtsbarkeit eingeordnet werden", fügte er hinzu.

Zwar deuteten die bisherigen Urteile darauf hin, dass die Arbeitsgerichte die bisherige Praxis weiter für zulässig erachteten. Da es sich aber jeweils um Einzelfälle handle, könne daraus noch keine grundsätzliche Klärung abgeleitet werden, so der Sprecher. "Eine rechtliche Grundsatzklärung steht leider weiterhin aus."


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