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Ausgabe 18/2008: Keine Einbahnstraße

29.09.2008 00:00 Uhr

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Rückabwicklung und Kreditablösung / Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Autohandelsunternehmen ein hereingenommenes Fahrzeug bei einer Rückabwicklung nicht behalten muss

Keine Einbahnstraße

Autohaus-Juristen Rechtsanwälte Haug & Partner

Nach altem Schuldrecht war es ständige Rechtsprechung, dass auch bei äußerlich getrennten Verträgen beim Neuwagenverkauf und gleichzeitiger Hereinnahme eines Gebrauchtwagens von einem einheitlichen Vertragsverhältnis im Regelfall auszugehen ist. Für das neue Schuldrecht hat der Bundesgerichtshof diese Linie bestätigt.

Praktisch wird diese Überlegung natürlich nur, wenn es zu einer Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses kommt. Kann der Käufer die Rücknahme des erworbenen Neuwagens verlangen, geht es regelmäßig um die Frage, was mit dem Altfahrzeug geschieht. Es mag verständlich sein, dass die meisten Kunden sich gerne auf den Standpunkt…

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