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AUTOHAUS SteuerLuchs: Energiepreispauschale im Detail

14.09.2022 09:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Energiepreispauschale im Detail
© Foto: RAW-Partner

Die Energiepauschale in Höhe von 300 Euro soll einen Ausgleich für die aktuell hohen Ener­giepreise schaffen und in den meisten Fällen im September 2022 einmalig als Zuschuss zum Gehalt vom Arbeitgeber ausgezahlt werden.

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Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die zum 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und einer der Steuerklassen I bis V angehören oder geringfü­gig Beschäftigte, die pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.

Hinzu kommen Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit, Personen, die aus­schließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen sowie Beschäftigte mit einem aktiven Dienst­verhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z.B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug).

Für die Voraussetzungen darf der 1. September 2022 allerdings nicht als Stichtag verstan­den werden, denn der Anspruch auf die Energiepauschale entsteht bereits, wenn die Person irgendwann im Jahr 2022 die genannten Voraussetzungen erfüllt hat, unabhängig von der Dauer und dem bestimmten Zeitpunkt in welcher die Tätigkeit ausgeführt wurde. Besteht aber Anfang September 2022 kein Dienstverhältnis, kann die Auszahlung nur über eine Steuererklärung erfolgen.

Auch Minijobber sollen die Pauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen, solange dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt wird, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Energiepreispauschale: Das müssen Pensionäre und Rentner beachten

Pensionäre und Rentner erhalten die Pauschale nicht, solange keine anderen Einkünfte vor­liegen. Auch Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowie beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler erhalten keine Energiepauschale.

Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers mit der ersten Lohnaus­zahlung nach dem 31. August 2022. Zur Finanzierung sollen Arbeitgeber die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzuhaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der Lohnsteu­er-Anmeldung gesondert absetzen. Genügt der insgesamt an Lohnsteuer abzuführende Be­trag nicht, wird der übersteigende Betrag vom Finanzamt ersetzt. Arbeitgeber, die für die Mitarbeitenden weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer im Jahr überweisen und die Steuer nur vierteljährlich abführen, können die Energiepauschale auch erst im Oktober auszahlen. Bei weniger als 1.080 Euro Lohnsteuer im Jahr, kann der Arbeitgeber ganz auf die Auszahlung verzichten und die Beschäftigten müssen auf die Auszahlung bis zur im Jahr 2023 abzuge­benden Steuererklärung warten.

Gibt der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldungen ab, z.B. bei Minijobber im Privathaus­halt, können die Beschäftigten die Pauschale nur über eine eigene Steuererklärung erhalten.

Die Auszahlung der Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheini­gung mit dem Großbuchstaben E anzugeben, um Doppelzahlungen durch die Einkommen­steuerveranlagung 2022 zu vermeiden.

Hinweis:

Für Unternehmer, Gewerbebetriebe und Selbstständige wird die Energiepreispauschale über die Einkommensteuer-Vorauszahlung im September gewährt. Das hat die Finanzverwaltung in einer Allgemeinverfügung vom 9. September 2022 mitgeteilt.

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