Im Vergleich zu den vorherigen Regelungen habe die Reform des Punktesystems im Jahr 2013 den Umgang mit Verkehrsverstößen einfacher und leichter verständlich gemacht, war man sich im Arbeitskreis I einig. Nachfragen und Rechtsmittel haben abgenommen, ein durchgängiges Rechtskraftprinzip könnte künftig für noch mehr Transparenz sorgen.
Verkehrssicherheit im Fokus
Wegen der zahlreichen Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Verkehrssicherheit lässt sich aber nur schwer ermitteln, welchen Anteil die vor fünf Jahren eingeführten Neuregelungen hatten. Generell lässt sich festhalten, dass die 2014 in Kraft getretene Reform Verschärfungen für Wiederholungstäter in Sachen verkehrssicherheitsrelevante Zuwiderhandlungen gebracht hat. Geringfügigere Verstöße werden dagegen relativ kulant behandelt – eine Politik, die die Verkehrsrechtsexperten gerne beibehalten würden. So sollen auch künftig nur verkehrssicherheitsrelevante Zuwiderhandlungen mit Punkten belegt werden – das unerlaubte Entfernen vom Unfallort sowie allgemeine Straftaten, auch wenn für diese neuerdings ein Fahrverbot verhängt werden kann, haben keine Auswirkungen auf das persönliche Konto in Flensburg.
Fahreignungsseminare weiterentwickeln
Aus Sicht der AK-Teilnehmer sollte der Gesetzgeber deshalb auch über April 2020 hinaus an der Gewährung einer Punktereduzierung für den Besuch eines Fahreignungsseminars festhalten – selbst wenn sich eine Verhaltensverbesserung derzeit noch nicht empirisch nachweisen lässt. Die Lehrgänge vermitteln Wissen, zielen darauf ab, die Grundeinstellung zur Verkehrssicherheit zu verbessern und sollten somit weiterentwickelt werden. Ein mögliches Ziel sollte sein, dass bis zu zwei Punkte abgezogen werden können und bei einem Stand von sechs bis sieben Punkten der Abzug von einem Punkt oder eine Anordnung erfolgen kann, heißt es in der Empfehlung von AK I.
Im Interesse einer Vereinfachung des Vollzuges solte der Gesetzgeber klarstellen, was unter dem Begriff "Kenntnis der zuständigen Behörde" in §4 Abs. 6 Satz 4 StVG zu verstehen ist und es ermöglichen, in den Fällen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis alle Verstöße, die zu der Entziehung bei acht Punkten geführt haben, zu berücksichtigen. Der Ablauf der Überliegefrist für registrierte Zuwiderhandlungen sollte nach Ansicht der Rechtsexperten ein absolutes Verwertungsverbot nach sich ziehen. (kt)