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Kfz-Gewerbe: Fragen und Antworten zur E-Auto-Prämie

13.05.2016 10:14 Uhr
Elektromobilität
© Foto: Petair/Fotolia

+++ Stand 11. Mai 2016 +++ AUTOHAUS hat beim Deutschen Kfz-Gewerbe die bisher bekannten Details zur geplanten Förderung abgefragt. Wer, wann, wo - und vieles mehr erfahren Sie hier im Überblick.

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+++ Stand 11. Mai 2016 +++

Noch stehen die endgültigen Bedingungen für die Elektroautoprämie nicht fest. AUTOHAUS hat dennoch beim Deutschen Kfz-Gewerbe (ZDK) nachgefragt und Antworten zu den wichtigsten bisher bekannten Details erhalten.

1. Welche Antriebstechnologien werden durch die Kaufprämie gefördert?

  • Es werden rein batterieelektrisch betriebene Fahrzeuge sowie von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (sogenannte Plug-In-Hybride) gefördert.
  • Von außen aufladbare Hybridfahrzeuge fahren für eine gewisse Strecke rein elektrisch. Zwar beschränkt sich die Fahrzeit mit reinem Elektroantrieb auf eine Kurzstrecke, jedoch zeigen verschiedene Studien, dass die meisten Autofahrer Kurzstrecken zurücklegen. Diese Strecken können mit von außen aufladbaren Hyb-ridelektrofahrzeugen rein elektrisch gefahren werden.

2. Was wird unter rein batterieelektrisch betriebenen Fahrzeugen bzw. von außen auf-ladbaren Hybridelektrofahrzeugen verstanden?

  • Unter rein batterieelektrisch betriebenen Fahrzeugen werden Fahrzeuge verstan-den, die lokal keine Emissionen ausstoßen, da sie allein von der im Fahrzeug befindlichen Batterie (Akkumulator) betrieben werden. Die Batterien dieser Fahrzeuge können nur durch eine externe Stromquelle geladen werden. Beispiele: VW e-Golf, Nissan Leaf, Renault Zoe, BMW i3
  • Unter von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (sogenannte Plug-In-Hybride) werden Fahrzeuge verstanden, die über eine Kombination von Verbren-nungs- und Elektromotor verfügen, wobei die Batterie für den Elektromotor über ei-ne externe Stromquelle geladen werden kann. Beispiele: Audi A3 e-tron, BMW i3 REx, Opel Ampera, Toyota Prius Plug-in Hybrid
  • Eine verbindliche Aussage darüber, der Kauf welcher konkreten Fahrzeugmodelle zu welcher Prämie berechtigt, kann noch nicht getroffen werden. Der Erhalt der Prämie erfolgt in jedem Einzelfall vorbehaltlich der positiven Bescheidung des Antrags auf die Kaufprämie durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa).

3. Wie hoch werden rein batterieelektrisch betriebene Fahrzeuge bzw. von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gefördert?

  • Rein batterieelektrisch betriebene Fahrzeuge werden mit 4.000 Euro netto gefördert.
  • Von außen aufladbare Hybridfahrzeuge werden mit 3.000 Euro netto gefördert.

Ab 2018:

  • Rein batterieelektrisch betriebene Fahrzeuge werden mit 3.000 Euro netto gefördert.
  • Von außen aufladbare Hybridfahrzeuge werden mit 2.000 Euro netto gefördert.

4. Werden alle Fahrzeuge mit dieser Prämie gefördert?

  • Nein. Damit ein Fahrzeug förderfähig ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:
  1. Das Fahrzeug muss durch eine der oben beschriebenen Antriebstechnologien be-trieben werden und ein Neufahrzeug sein. Welche genau definierten Modelle erfasst werden, richtet sich konkret nach den im Elektromobilitätsgesetz genannten Fahrzeugklassen. (§1 des E-MoG nennt die Klassen M1 und N1 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/47/EG sowie die Klassen L3e, L4e, L5e und L7e im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr.168/2013 des Europäischen Parlament. Die Fahrzeugklasse ergibt sich aus der Typgenehmigung bzw. dem Fahrzeugschein). Gebrauchte Elektrofahrzeuge werden von der Kaufprämie nicht erfasst.
  2. Die Förderprämie wird für Fahrzeuge mit einem Listenpreis von maximal 60.000 Euro netto gezahlt. Das bedeutet, dass bspw. das Tesla Model S oder ein Mercedes S500 Plug-In-Hybrid nicht gefördert werden.
  3. Die Fahrzeughersteller müssen eine Finanzierungserklärung in Höhe von 50 Prozent der Fördersumme abgeben. Bis dato haben dies BMW, Daimler und VW getan.

Re-importierte Fahrzeuge

  • Re-importierte Fahrzeuge können nur gefördert werden, sofern es sich um ein Neufahrzeug handelt, welches in Deutschland erstmalig zugelassen wurde. Sofern das Fahrzeug im Re-Import schon einmal in einem anderen Land zugelassen wur-de, ist dies faktisch eine Zweitzulassung und wird nicht mit der Kaufprämie gefördert.

5. Wie hoch ist das Fördervolumen das von der Bundesregierung und von den Her-stellern zur Verfügung gestellt wird?

  • Das gesamte Fördervolumen beläuft sich auf insgesamt 1,2 Milliarden Euro. Davon trägt der Bund 600 Millionen Euro und die Industrie 600 Millionen Euro.

6. Bis wann wird die Kaufprämie gezahlt?

  • Die Prämienzahlung für geeignete Elektrofahrzeuge wird bis zum Jahr 2019 gezahlt werden, sofern die Fördergelder nicht vorher aufgebraucht wurden.

7. Welche Behörde übernimmt die Antragsverwaltung?

  • Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa).
  • Autokäufer können ihre Anträge direkt beim Bafa stellen. Dafür müssen diese den Kaufvertrag für das Elektrofahrzeug beim Bafa einreichen. Wichtig: Aus dem Kaufvertrag muss sich der um den Anteil des Herstellers reduzierte Kaufpreis ergeben.

8. Gibt es ein Vergabeverfahren für die Kaufprämie?

  • Ja, und zwar das sogenannte Windhund-Verfahren. Das bedeutet: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Falls das Fördervolumen vorzeitig ausgeschöpft sein sollte, kann keine Bezuschussung zum Kaufpreis mehr erfolgen.

9. Für wie viele Fahrzeuge reicht das Fördervolumen?

  • Nach Schätzung der Bundesregierung reicht das Fördervolumen für ca. 400.000 Fahrzeuge.

10. Fördert die Bundesregierung auch noch anderweitige Maßnahmen zum Ausbau der Elektromobilität?

  • Ja, die Bundesregierung investiert 300 Millionen Euro in den Ausbau der Ladeinfrastruktur. Demnach sollen 15.000 neue Ladesäulen installiert werden. Hierunter fallen auch 5.000 sogenannte CCS-Ladesäulen (Combined-Charge-Systeme Typ 2), die das Schnellladen ermöglichen.
  • Außerdem sollten die vom Bund beschafften Pkw für die Ministerien ab 2017 zu mindestens 20 Prozent Elektrofahrzeuge sein.

11. Gibt es auch Formen von Steuervergünstigungen bzw. Steuerbefreiungen?

  • Ja. Seit Anfang 2016 werden Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2020 zugelassen werden, fünf Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Hierunter fallen lediglich die oben beschriebenen rein batterieelektrisch betriebenen Fahrzeuge. Die von außen aufladbaren Hybridfahrzeuge erhalten keine Steuerbefreiung.
  • Private Elektrofahrzeughalter, die ihre Fahrzeugbatterie beim Arbeitgeber kostenlos laden können, müssen dies nicht als geldwerten Vorteil versteuern.

Viele weitere News und Infos zur Prämie bietet auch das AUTOHAUS Themenspecial: http://www.autohaus.de/themenspecials/e-auto-praemie-1789656.html

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KOMMENTARE


Michael Roth

13.05.2016 - 14:55 Uhr

Wie sieht das aus, wenn ich ein neues Fahrzeug lease? Wer bekommt dann die Förderung? Oder gibts dann keine (Ein Leasingfahrzeug wird ja auch gekauft)...


A.Schmu

13.05.2016 - 16:45 Uhr

@ Michael Roth: Was spielt das für eine Rolle? Die Förderung erhält derjenige, der in den Papieren ( also der Halter ) eingetragen ist. Ein Leasingfahrzeug wird außerdem nicht "gekauft", sondern geleast. Der Eigentümer ist der Leasinggeber.


Philipp

15.05.2016 - 11:39 Uhr

Problematisch sehe ich dass nur Neufahrzeuge (keine Vorführwagen etc.) gefördert werden - somit werden alle Händler bestraft die im Thema E-Mobilität Vorreiter waren.


D.Buschhorn

17.05.2016 - 10:20 Uhr

Bestraft werden hier alle Vorreiter die durch den Kauf eines E-Fahrzeuges oder Plug in Hybriden die Technik fördern wollten. Beim Plug in Hybriden wird man außerdem noch durch die KFZ.-Steuer bestraft. Beim eigentlich sehr sparsamen Volvo D6 Hybrid Diesel macht das trotz E-Kennzeichen im Jahr glatte 280,00 €.


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