KURZFASSUNG
1. Ziel des HinSchG ist es, diejenigen Personen (Hinweisgeber) zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder in deren Vorfeld bestimmte Verstöße an gesetzlich vorgeschriebene Meldestellen melden oder offenlegen.
2. Das HinSchG sieht interne und externe Meldestellen vor. Beschäftigungsgeber/Arbeitgeber mit mindestens fünfzig Beschäftigten haben eine interne Meldestelle für Verstöße nach dem HinSchG einzurichten und diese mittels "personell unabhängiger" und "fachlich kompetenter" Mitarbeiter zu besetzen.
3. Unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 32 HinSchG ist Hinweisgebern die Offenlegung/Zugänglichmachung von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit auch in sozialen Medien gestattet. Das Offenlegen unrichtiger Informationen über Verstöße ist verboten und ist bußgeldbewehrt.
4. Ein Hinweisgeber kann für die Beschaffung von oder…
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