Gerade auch in der heutigen Zeit, in der die Menschen immer mehr in die Städte ziehen, möchte der Stadtbewohner nicht auf die Gesellschaft eines Hundes oder einer Katze verzichten. Doch was macht man mit dem Haustier, wenn man zur Arbeit geht oder in den Urlaub fahren möchte und man keine Tiere mitnehmen darf. Man greift auf den "Dogsitter" oder eine Katzenbetreuung zurück.
Schon im Jahr 2012 hat der AUTOHAUS SteuerLuchs Sie darauf hingewiesen, dass Sie die Kosten für Tierbetreuungskosten steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35 a EStG absetzen sollen. Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen haushaltsnahe Dienstleistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind nach einem Urteil des FG Münster vom 25. Mai 2012 und eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2015 Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes / einer Katze aufgebracht werden, grundsätzlich auch haushaltsnah. Dazu zählen die Versorgung mit Futter und Wasser, die Reinigung genauso wie sonstige Beschäftigungen mit dem Tier. Nach Ansicht der Düsseldorfer Finanzrichter zählen zu den steuerbegünstigten Aufwendungen jedoch auch die Fahrtkosten des Tierbetreuers.
Nach § 35 a Abs. 4 EStG sind jedoch die haushaltsnahen Dienstleistungen "im" Haushalt des Steuerpflichtigen auszuführen. Das bedeutet, die Tätigkeit muss an Orten ausgeübt werden, die zum Haushalt gehören. Dies sind insbesondere Räumlichkeiten des privaten Hauses / der Wohnung nebst Garten. Dabei sollte ein Spaziergang mit dem Hund auch unter eine haushaltsnahe Dienstleistung fallen. Hingegen sind diejenigen Fälle steuerlich irrelevant, in denen das Haustier in eine Hunde- oder Katzenpension gebracht wird.
Beachten Sie aber, dass Voraussetzung für die Anerkennung als haushaltnahe Dienstleistung ist, dass Rechnungen vorliegen und die Zahlungen überwiesen werden. Weiterhin können grundsätzlich nur die Arbeitskosten in der Steuererklärung angesetzt werden.
Tipp:
Die Finanzverwaltung ist mit der Rechtsprechung der Finanzgerichte nicht einverstanden und hat daher gegen obiges Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (Az.: VI R 13/15) eingelegt.
Setzen Sie Ihre Tierbetreuungskosten trotzdem in Ihrer Steuererklärung an. Sollte das Finanzamt die Anerkennung der Kosten verweigern, dann legen Sie unter Hinweis auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof Einspruch ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens.